Viele Gastronomen haben es in der Coronazeit schwer. Etliche Stammgäste trauen sich nicht raus, müssen durch Kurzarbeit kürzer treten oder haben durch Homeoffice Gelegenheit selbst zu kochen. Auch große Teile der Laufkundschaft bleiben aus und die zweite Coronawelle steht uns – wenn man der Wissenschaft glauben darf – noch bevor. Wie also kann es für Restaurant- und Barbetreiber weitergehen?
Vereinzelte Gastronomen sind kreativ geworden. Nach dem Motto „Wenn der Gast nicht zu uns kommt, kommen wir zu ihm“ sind sie aufs „Reisegewerbe“ umgeschwenkt: Diese Art von Gewerbe bietet die Möglichkeit, Produkte in einem mobilen Verkaufswagen ohne feste Niederlassung zu verkaufen, ohne eine Veranstaltung als Anlass nennen zu müssen. Produkte können also aus einem mobilen Verkaufswagen heraus an Spazierwegen, Straßen oder Plätzen verkauft werden.
Die Vorteile: Ein Standortwechsel ist jederzeit möglich. Sie sind flexibel und können Ihre Produkte abhängig von Tageszeit und Wetter immer an Orten mit viel Laufkundschaft anbieten. Stellt sich ein Stellplatz als unwirtschaftlich heraus, fahren Sie einfach zum nächsten. Erweist sich ein Standort bei den Kunden als besonders beliebt, können Sie Ihre Arbeitszeiten flexibel an die Stoßzeiten anpassen. Das Reisegewerbe ist also vor allem in der Coronazeit eine einfache und gute Alternative, um sich bei Kunden ins Gedächtnis zu rufen und Ihre Einnahmen zu stabilisieren.
Ein Positiv-Beispiel für das Reisegewerbe ist „Günni’s Barcatering“ aus Bernkastel-Kues in Rheinland-Pfalz. In der Coronazeit hat der Gastronom sein Reisegewerbe aktiviert und verkauft zurzeit mithilfe eines mobilen Ausschankwagens seine Cocktailkreationen an verschiedenen Radwegen an der Mosel. Für ihn sei das „die einzige Chance, zur Coronazeit Umsatz zu machen“.
Während der Krise sei es für ihn wichtig, dass er flexibel ist und die Standorte wechseln kann. Aber auch nach Corona wird der mobile Verkaufswagen eine gute Möglichkeit bleiben, zusätzlich zur Niederlassung flexibel eigene Produkte anzubieten.
Um ein Reisegewerbe führen zu können, müssen Gastronomen eine sogenannte Reisegewerbekarte befristet oder unbefristet beim zuständigen Gewerbeamt beantragen. Die Reisegewerbekarte erlaubt den Verkauf von alkoholfreien Getränken, Kuchen und Kaffee und Alkohol in geschlossenen Flaschen. Mit einer Konzession ist auch der Ausschank von alkoholischen Getränken möglich. Die Anmeldung eines Reisegewerbes hat keine steuerlichen Auswirkungen auf den Unternehmer. Außerdem gelten dieselben Hygienevorschriften wie in der Gastronomie.
Wir von CTR-Fahrzeuge kennen uns aus mit mobilen Verkaufswagen und -anhängern. Seit 30 Jahren konzipieren wir Veranstaltungsfahrzeuge aller Art. Von Imbisswagen über Bäckerei-Verkaufswagen, mobile Wein- und Cocktailanhänger bis hin zu Eis- und Pizza-Mobilen haben wir schon viele Individualfahrzeuge für die Getränkeindustrie und Gastronomie gefertigt – stets nach den individuellen Bedürfnissen und Wünschen unserer Kunden. Innovative Ideen, intelligente Systeme und zahlreiche Patente machten uns zu einem der führenden Hersteller von Individualfahrzeugen für die Getränkeindustrie und Gastronomie. Unsere Verkaufswagen sind praktisch in der Handhabung, kinderleicht aufzubauen und genau auf die geltenden Hygieneregelungen abgestimmt.
Eventtipp: Dieses Wochenende nimmt Günni’s Barcatering an den Weinfesten der Mittelmosel teil und steht ab 14 Uhr mit seinem Cocktailwagen an der Uferallee in Wehlen!
Zu unseren Kunden gehören: Getränke Industrie, Brauereien, Getränkehandel, Weinhändler/Winzer, Cocktailcatering, Imbissbetreiber, Caterer, Food Industrie, Promotionagenturen, Messebauer, Verbände/Vereine, Marktständler, Bäckereien, Metzgereien u.v.m.
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