Förderprogramme auch für Getränketransport
„De-minimis’ und „Aus- und Weiterbildung’
Anträge können noch bis zum 15.2.2011 („Aus- und Weiterbildung’) und 31.3.2011 („De-minimis’) beim BAG (www.bag.bund.de) gestellt werden.
Beide Programme richten sich an Unternehmen, die Güterkraftverkehr gemäß §1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG*) betreiben. Das sind grundsätzlich auch Unternehmen der Getränkewirtschaft. Sie müssen Eigentümer oder Halter mindestens eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen, ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmten Lkw ab 12 t zGG sein.
De minimis
Zuschussfähig sind fahrzeugbezogene Maßnahme, etwa der Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen (bis zu 3.600 Euro). Gefördert werden ferner personenbezogene Maßnahme, z.B. Kosten der Sicherheitsausstattung oder Berufskleidung des Fahr- resp. Ladepersonals oder Disponenten (bis zu 1.400 Euro pro Maßnahme). Zuschüsse werden auch gewährt für Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des Fahrzeuges. Dazu zählen z.B. der Erwerb von Telematiksystemen, Hard- und Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen (bis zu 2.500 Euro).
Mit den Maßnahmen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch noch nicht begonnen worden sein. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht Alle weiteren wichtigen Informationen und Formulare im Internetauftritt des BAG: www.bag.bund.de
Aus- und Weiterbildung
Im Rahmen dieses Programmes werden beispielsweise Qualifizierungsmaßnahmen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BkrFQG) gefördert, die Grundschulung ebenso wie die Weiterbildung des Fahrpersonals. Auch die Weiterbildung von Beschäftigten, die nicht in einem Dauerarbeitsverhältnis zum geförderten Unternehmen stehen, ist förderfähig. Lehrbücher für Lehrgangsteilnehmer zählen grundsätzlich ebenfalls zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht jedoch nicht. Einzelheiten sind in den Förderrichtlinien der Maßnahme festgelegt. (Siehe www.bag.bund.de)
(*)
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG9
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
2. Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2.1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
2.2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen.
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
…
4.4 Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr. (Quelle: Buzer.de)
Zu unseren Kunden gehören: Getränke Industrie, Brauereien, Getränkehandel, Weinhändler/Winzer, Cocktailcatering, Imbissbetreiber, Caterer, Food Industrie, Promotionagenturen, Messebauer, Verbände/Vereine, Marktständler, Bäckereien, Metzgereien u.v.m.
Mit CTR-Fahrzeugtechnik unterwegs: